Allgemeine Geschäftsbedingungen

ROOM Luxembourg S.à r.l.

Stand 01.01.2018

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsvorgänge mit der ROOM Luxembourg SARL, Luxemburg.

I. Geltung der Bedingungen

Nachstehende Bedingungen gelten für sämtliche von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, sofern sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden.

Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung oder der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn der Verkäufer diesen Änderungen schriftlich zustimmt

 

II. Bestellung und Angebotsunterlagen

1. Vom Käufer vorgelegte Bestellungen gelten durch den Verkäufer nur dann als angenommen, wenn sie vom Verkäufer oder seinem Repräsentanten/Vertreter innerhalb von 21 Tagen ab Vorlage schriftlich angenommen werden.

2. Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierungen der Ware entsprechen dem Angebot des Verkäufers (wenn es vom Käufer angenommen wird) oder der Bestellung des Käufers (wenn diese vom Verkäufer angenommen wird

3. Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung, und der Besteller ist dafür verantwortlich, dem Verkäufer jegliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.

 

III. Kaufpreis

1. Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Verkäufers aufgestellte Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.

2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.

3. Soweit nichts Anderes im Angebot oder der Verkaufspreisliste angegeben oder soweit nichts Anderes zwischen Verkäufer und Käufer schriftlich vereinbart ist, sind alle vom Verkäufer genannten Preise auf der Basis „ex works“ genannt. Soweit der Verkäufer bereit ist, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Käufer die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen. Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, welche der Käufer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich an den Verkäufer zahlen muss.

 

IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Käufer hat den Kaufpreis innerhalb von 21 Tage nach Rechnungsdatum zu entrichten.

2. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung erfolgen.

V. Fristen für Lieferung, Verzug

1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernder Unterlagen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.

3. Teillieferungen sind innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

4. Der Verkäufer kommt nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist und eine ausdrückliche schriftliche Mahnung erfolgt ist, es sei denn, es ist für die Leistung eine kalendermäßig bestimmte Zeit vereinbart.

5. Der Verkäufer haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihm zu vertretenden Lieferverzugs der Käufer berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.

6. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihm zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen Pflichtverletzung beruht, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Im Übrigen kann der Käufer – soweit er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 2 %, insgesamt jedoch höchstens 10 %, des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienliche Verwendung genommen werden konnte.

8. Vom Vertrag kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, wenn die Verzögerung von dem Verkäufer zu vertreten ist.

9. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers binnen angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrage zurücktritt, Schadenersatz statt der Leistung verlangt oder am Vertrage festhält.

 

VI. Annullierungskosten

Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist.

 

VII. Warenlieferung

Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Ware an den Geschäftsräumen des Verkäufers zu jeder Zeit entgegennimmt, sobald der Verkäufer den Käufer benachrichtigt hat, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.

 

VIII. Annahmeverzug

Wenn der Käufer sich am Fälligkeitstag im Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Der Verkäufer wird in diesen Fällen die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Käufers vornehmen. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers versichern.

 

IX. Gefahrübergang

Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware soll auf den Käufer wie folgt übergehen:

Soweit die Ware nicht in den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird, im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer oder die mit dem Transport der Ware beauftragte Person oder, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer die Übergabe anbietet;

soweit die Ware in den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgeliefert wird (ex works), in dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer den Käufer darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

 

X. Gewährleistung

Für Sachmängel haftet der Verkäufer wie folgt:

1. Alle Teile oder Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Dem Verkäufer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Wird diese verweigert, ist der Verkäufer insoweit von der Sachmängel-haftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

3. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang.

4. Der Käufer muss die Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen und Sachmängel dem Verkäufer gegenüber unverzüglich schriftlich rügen.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Minderung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebs-mittel entstanden sind.

Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist.

7. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Absatz XIII (Haftung).

Weitergehende oder andere als die vorstehend geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

XI. Eigentumsvorbehalt

1.Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen, soll das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergehen, so lange nicht der gesamte Kaufpreis gezahlt worden ist.

 

2.Der Verkäufer hat das Recht, die Ware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, so lange der Kaufpreis nicht vollständig gezahlt ist.

So lange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, muss der Käufer die Ware treuhänderisch für den Verkäufer halten und die Ware getrennt von seinem Eigentum und dem Eigentum Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum des Verkäufers kennzeichnen. Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch mit Teilen, an denen der Vorbehaltsverkäufer kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt der Vorbehaltskäufer entsprechendes Teileigentum. Dasselbe soll gelten für den Fall der Vermischung von Gütern des Verkäufers mit denjenigen anderer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

3. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers sofort freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die dem Verkäufer zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft der Verkäufer.

 

XII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

2. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Käufers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Körperschäden gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrage bleibt unberührt, und zwar auch dann, wenn mit dem Käufer zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit kommt Absatz V (Fristen für Lieferung, Verzug) zur Anwendung.

3.Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Absatz V 2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten. Will er von diesem Recht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen.

 

XIII. Haftung

1.Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 1 – 3 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden.

5. Soweit die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

XIV. Preise

Die derzeit gültigen Preise ergeben sich aus dem geschlossenen Vertrag sowie den ihm beigefügten Anlagen.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor Preiserhöhungen geltend zu machen, die auf einer Veränderung der preisbildenden Faktoren beruhen (z. B. gestiegene Lohn- und Materialkosten, unbekannte oder noch nicht wirksame Kostenerhöhungen durch Steuern, Abgaben, Umlagen etc.).

Preisanpassungen, die auf Verlangen nachgewiesen werden, sind erstmals für Lieferungen und Leistungen mit einer Fälligkeit von zwei Monaten nach Vertragsschluss möglich.

 

XV. Rechnungsstellung

Unsere Rechnungen sind zwanzig Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Auch Ansprüche aus Teillieferungen oder Teilleistungen können wir vollständig fällig stellen. Mit Eintritt des Zahlungsverzuges ist der Rechnungsbetrag mit zehn Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. verzinslich. Wir haben jedoch die Möglichkeit, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen. Umgekehrt können Sie eine Herabsetzung des Zinses verlangen, wenn Sie nachweisen, dass uns ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist.

 

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Diese Vereinbarung unterliegt luxemburgischem Recht.

Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird (sog. Günstigkeitsprinzip).

2. Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist unser Sitz, soweit Sie nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand in Luxemburg oder der EU haben oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

 

XVII. Unwirksamkeit

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich und rechtlich möglichst nahekommt.

 

ANSCHRIFT:

ROOM Luxembourg SARL
11, Um Lënsterbierg
L-6125 Junglinster